Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Khuri GmbH
I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
- Für alle Leistungen der Khuri GmbH gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für sämtliche Kunden, unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind.
- Abweichende individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Vertragsabreden sollen schriftlich, elektronisch (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
- Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und sonstige Unterlagen der Khuri GmbH dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt, verändert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Wird kein Auftrag erteilt, sind alle Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben.
III. Preise und Zusatzkosten
- Für Arbeitsleistungen, die auf Wunsch oder aufgrund besonderer Umstände in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen ausgeführt werden, gelten die ortsüblichen Zuschläge.
- Der Kunde stellt – sofern erforderlich – unentgeltlich Strom-, Gas- oder Wasseranschlüsse zur Verfügung. Verbrauchskosten trägt die Khuri GmbH.
- Preisänderungsklausel: Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Material- oder Rohstoffpreise um mehr als 3 %, behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor. Der Kunde wird rechtzeitig informiert.
IV. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Rechnungen sind nach Abnahme ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
V. Abnahme
- Die Abnahme der Werkleistung hat nach Fertigstellung zu erfolgen, auch wenn eine Feinjustierung noch aussteht (z. B. bei vorzeitiger Inbetriebnahme als Baustellenheizung).
- Als Abnahme gelten auch die Nutzung der Anlage oder die Fortsetzung von Folgegewerken (z. B. Trockenbau, Estricharbeiten).
- Eine förmliche Abnahme ist nur dann erforderlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Es gilt ergänzend § 640 BGB.
VI. Sachmängelhaftung und Verjährung
- Herstelleraussagen (z. B. zu Haltbarkeit oder Beschaffenheit) gelten nur dann als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Bei Arbeiten an Bauwerken verjähren Mängelansprüche nach fünf Jahren (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB), insbesondere:
- bei Neuerrichtung oder Erweiterung von Gebäuden (Auf- oder Anbauten),
- oder bei Arbeiten mit wesentlicher Bedeutung für die Gebäudestruktur, wenn fest eingebaut.
3. Bei sonstigen Arbeiten (z. B. Reparaturen ohne wesentlichen Einfluss auf das Bauwerk) beträgt die Verjährung ein Jahr (§ 634a Abs.1 Nr.1 BGB).
4. Ausnahmen von der einjährigen Frist gelten bei:
- Arglist (§ 634a Abs.3 BGB),
- übernommenen Garantien,
- Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Keine Mängelhaftung besteht bei:
- falscher Bedienung durch den Kunden oder Dritte,
- gewaltsamer Einwirkung,
- normalem Verschleiß (z. B. Dichtungen).
6. Bei unbegründeten Mängelrügen oder schuldhafter Zugangsverweigerung zum vereinbarten Termin trägt der Kunde die Kosten der Anfahrt und Prüfung gemäß ortsüblicher Sätze.
VII. Reparaturaufträge / versuchte Instandsetzung Kann eine beauftragte Reparatur nicht durchgeführt werden, weil:
a) der Zugang nicht gewährt wird,
b) der Fehler trotz fachgerechter Prüfung nicht festgestellt werden kann oder
c) eine Reparatur nicht wirtschaftlich ist (nach Rücksprache),
ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu erstatten – es sei denn, die Unmöglichkeit liegt im Verantwortungsbereich der Khuri GmbH.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Materialien und Komponenten vor.
- Eine Verbindung mit dem Bauwerk gemäß §§ 946 ff. BGB hebt den Eigentumsvorbehalt nur auf, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
IX. Annahmeverzug des Kunden Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verschiebt vereinbarte Termine ohne rechtzeitige Mitteilung, sind wir berechtigt, Ersatz für daraus entstandene Kosten zu verlangen (z. B. Anfahrt, Arbeitsausfall, Lagerkosten).
X. Datenschutz Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.
XI. Anzahlung
- Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig, sofern dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder einem Nachtext ausgewiesen ist.
- Die Anzahlung dient der Absicherung von Vorleistungen, insbesondere Materialbeschaffung und Planung.
- Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, ist die Khuri GmbH berechtigt, die Leistung bis zur Zahlung zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
- Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.